Ratgeber für Eltern
Integrationshilfe und Schulbegleitung: zwei Wörter, eine Hilfe
Integrationshilfe? Schulbegleitung? Schulassistenz? Wer zum ersten Mal sucht, findet drei Wörter – und fragt sich, welches das richtige ist. Die beruhigende Antwort gleich vorweg: Meistens meinen alle dasselbe.
Viele Eltern stellen sich danach dieselben Fragen: Wer ist zuständig – Jugendamt oder Sozialamt? Welche Unterlagen brauchen wir? Was darf die Hilfe übernehmen – und was nicht? Und müssen wir das am Ende selbst bezahlen?
Dieser Ratgeber gibt Ihnen ruhige Antworten. Sie erfahren, was Integrationshilfe und Schulbegleitung bedeuten, wann die Unterstützung sinnvoll ist und wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen – ohne Behördendeutsch und ohne falsche Versprechen.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Unverbindlich. Ruhig. Ohne Druck.
Das erwartet Sie in diesem Ratgeber
- Was bedeutet Integrationshilfe – und was Schulbegleitung?
- Wann ist die Unterstützung sinnvoll?
- Was eine Integrationshilfe übernimmt – und was nicht
- Jugendamt oder Sozialamt: Wer ist zuständig?
- Integrationshilfe beantragen – Schritt für Schritt
- Was tun bei Ablehnung?
- Häufige Fragen von Eltern
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Integrationshilfe und Schulbegleitung: Das Wichtigste in 60 Sekunden
Integrationshilfe und Schulbegleitung meinen in Deutschland meistens dieselbe Unterstützung: eine personelle Hilfe, die Ihrem Kind den Schulbesuch und die Teilhabe am Schulalltag möglich macht. Es geht dabei nicht um Nachhilfe, sondern um behinderungsbedingte Assistenz – im Unterricht, in Pausen, bei Übergängen und im Ganztag.
Wer ist zuständig? Bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung meist das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX – praktisch häufig Sozialamt, Kreis oder kreisfreie Stadt.
Wichtig für Eltern: Stellen Sie den Antrag früh und schriftlich – idealerweise Monate vor Schulbeginn oder Schuljahreswechsel. In vielen Kommunen ist zunächst ein formloser Antrag möglich. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
- ✓Integrationshilfe, Schulbegleitung, Schulassistenz, Inklusionsassistenz: bundesweit gibt es keine einheitliche Bezeichnung.
- ✓Die Diagnose allein reicht nicht – entscheidend ist die konkrete Teilhabe-Einschränkung im Schulalltag.
- ✓Bei seelischer Behinderung ist meist das Jugendamt zuständig, bei körperlicher oder geistiger die Eingliederungshilfe.
- ✓Nach § 14 SGB IX muss die zuerst angefragte Stelle die Zuständigkeit kurzfristig klären – Anträge gehen nicht „verloren“.
- ✓Bei Hilfen zur schulischen Bildung werden Eltern in der Regel nicht aus laufendem Einkommen und Vermögen herangezogen.
Eine Integrationshilfe unterrichtet nicht und bewertet nicht – sie macht Teilhabe möglich.
Schulbegleitung ist eine sozialrechtliche Leistung – keine Personalstelle der Schule.
Stand: Juni 2026
Begriffe geklärt
Was bedeutet Integrationshilfe – und was Schulbegleitung?
Hinter beiden Begriffen steckt dieselbe Idee: Ein Mensch begleitet Ihr Kind durch den Schulalltag, damit es gleichberechtigt teilnehmen kann. „Integrationshilfe“ wird oft etwas älter oder verwaltungsbezogen verwendet, „Schulbegleitung“ ist heute geläufiger. Wo in Pool- oder Gruppenmodellen gedacht wird, tauchen zusätzlich „Inklusionsassistenz“ oder „Teilhabeassistenz“ auf. In NRW nutzen offizielle Stellen häufig die Doppelformel „Schulbegleitung / Integrationshilfe“.
Rechtlich wichtig: Schulbegleitung ist keine Personalstelle der Schule, sondern in aller Regel eine sozialrechtliche Leistung zur Teilhabe. Sie unterstützt – sie unterrichtet nicht. Genau das unterscheidet sie von Lehrkräften, Sonderpädagogik und Nachteilsausgleich.
Und noch ein Grundsatz, der über jedem Antrag steht: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Wechselwirkung. Dieselbe ADHS, derselbe Autismus oder dieselbe körperliche Beeinträchtigung kann je nach Klasse, Lärm, Struktur und Umfeld zu sehr unterschiedlichem Bedarf führen. So sieht es der Behinderungsbegriff des SGB IX – und so arbeitet auch die Bedarfsermittlung.
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Grenzen der Hilfe
Was Integrationshilfe nicht ist: Unterricht, Sonderpädagogik, Pflege
Kein Unterricht: Eine Schulbegleitung hat keinen Lehrauftrag. Sie plant keinen Unterricht, bestimmt keine Lerninhalte und bewertet keine Leistungen. Das Bundessozialgericht zieht hier die Grenze beim sogenannten pädagogischen Kernbereich – der bleibt bei den Lehrkräften. Eine Integrationshilfe ist auch kein Ersatz für fehlendes Schulpersonal.
Kein Ersatz für das Schulverfahren: Die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs läuft in NRW schulrechtlich über Schule und Schulaufsicht. Die Schulbegleitung beantragen Sie davon getrennt – sozialrechtlich beim Jugendamt oder bei der Eingliederungshilfe. Beide Verfahren laufen parallel, sind aber nicht dasselbe.
Keine Behandlungspflege: Medizinische Tätigkeiten wie Medikamente geben oder Insulin spritzen gehören zu dafür qualifiziertem medizinischem Personal. Ist der Bedarf vor allem pflegerisch oder medizinisch, kommen eher Kranken- oder Pflegeversicherung in Betracht – in gemischten Fällen muss sauber getrennt werden, wer wofür zuständig ist.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Bedarf erkennen
Wann ist eine Integrationshilfe sinnvoll?
Schulbegleitung ist nicht immer die erste und beste Antwort. Manchmal reichen schulische Mittel: Nachteilsausgleich, Hilfsmittel, klarere Strukturen, feste Routinen. Eine gute Leitfrage lautet deshalb: Braucht unser Kind eine Person – oder zuerst passendere Rahmenbedingungen?
Integrationshilfe wird vor allem dann plausibel, wenn schulische Förderung allein nicht reicht, Ihr Kind aber mit Assistenz teilnehmen kann. Diese Alltagssituationen beschreiben Eltern besonders häufig:
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Aufgaben beginnen und dranbleiben
Ihr Kind braucht bei jeder Materialphase Einzelansprache, sonst beginnt die Aufgabe nicht. Es verliert den Faden, sobald Reize dazukommen, und steigt ohne Unterstützung regelmäßig aus dem Unterricht aus.
Übergänge und Pausen
Raumwechsel, Pausen und Vertretungsstunden führen regelmäßig zu Überforderung oder Konflikten. Ohne Übergangsbegleitung eskalieren Situationen – oder Ihr Kind zieht sich komplett zurück.
Kommunikation und soziale Situationen
Ihr Kind versteht mündliche Sammelanweisungen nicht sicher, missversteht soziale Signale oder kann Hilfe nicht selbst einfordern. Konflikte in der Pause lassen sich allein nicht regulieren.
Selbstversorgung und Sicherheit
Essen, Anziehen, Toilettengänge, Wege im Gebäude oder Mobilität gelingen nicht ohne Hilfe – oder Ihr Kind gefährdet sich in unübersichtlichen Situationen.
Nach Überforderung zurückfinden
Nach Reizüberflutung oder einem Konflikt findet Ihr Kind allein nicht in die Situation zurück. Es braucht jemanden, der den Wieder-Einstieg strukturiert begleitet.
Aufgaben im Alltag
Was eine Integrationshilfe konkret übernimmt
Eine gute Begleitung übernimmt nicht alles – sondern genau das, was Teilhabe im Schulalltag möglich macht. Forschung und Praxis zeigen: Sie wirkt am besten, wenn sie gut eingearbeitet, klar abgestimmt und ins Team eingebunden ist.
1. Struktur und Orientierung
2. Kommunikation und soziale Situationen
3. Alltagspraktisches und Sicherheit
Und was sie nicht soll: Eine Integrationshilfe unterrichtet nicht, bewertet nicht und übernimmt nicht die pädagogische Gesamtverantwortung der Schule. Medizinische Tätigkeiten wie Medikamente geben oder Insulin spritzen gehören zu medizinisch qualifiziertem Personal. Und das Ziel bleibt immer Selbstständigkeit: So viel Hilfe wie nötig, so wenig wie möglich – damit die Unterstützung später auch wieder abgebaut werden kann.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit
Jugendamt oder Sozialamt: Wer ist für Integrationshilfe zuständig?
Das ist eine der häufigsten Elternfragen – und die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Als Faustregel hilft die Art der Beeinträchtigung im Vordergrund. Bei Mehrfachbeeinträchtigungen kann die Abgrenzung komplexer sein. Wichtig ist: Auch ein Antrag bei der „falschen“ Stelle geht nicht verloren.
Jugendamt – Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII)
Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung ist meist das Jugendamt zuständig. In der Praxis betrifft das häufig Kinder mit Autismus, ADHS, Angststörungen oder starken emotionalen Belastungen.
Dafür spricht häufig:
- seelische Beeinträchtigung im Vordergrund
- Teilhabe-Einschränkung über längere Zeit zu erwarten
- Unterlagen aus Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie
- Unterstützung durch den Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII möglich
Rechtsgrundlage: häufig § 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe / Sozialamt – Kreis oder Stadt (§ 112 SGB IX)
Bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe zuständig – praktisch häufig das Sozialamt, der Kreis oder die kreisfreie Stadt. § 112 SGB IX nennt ausdrücklich Hilfen zur Schulbildung.
Typische Konstellationen:
- körperliche oder geistige Behinderung
- Seh- oder Hörbeeinträchtigung
- Mobilitäts- oder Selbstversorgungsbedarf im Schulalltag
- bei Mehrfachbeeinträchtigung: Abgrenzung im Einzelfall
Rechtsgrundlage: häufig § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Ihre Rechte im Verfahren: Nach § 14 SGB IX muss die zuerst angefragte Stelle die Zuständigkeit kurzfristig klären und den Antrag sonst weiterleiten – die offizielle Frist liegt bei zwei Wochen. Kostenlose Beratung gibt es über die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung); im Jugendhilfebereich unterstützt zusätzlich der Verfahrenslotse. Und im Gesamtplanverfahren dürfen Sie eine Person Ihres Vertrauens mitnehmen (§ 117 SGB IX). Sie haben außerdem Wunsch- und Wahlrechte – im Rahmen des Angemessenen.
Schritt für Schritt
Integrationshilfe beantragen – Schritt für Schritt
Konkrete Schulsituationen dokumentieren
Beginnen Sie nicht mit Diagnosen, sondern mit dem Alltag. Notieren Sie über zwei bis vier Wochen: Was passiert wann, wie oft, wodurch – und mit welchen Folgen?
- Wo steigt Ihr Kind aus dem Unterricht aus?
- Was passiert bei Raumwechseln, in Pausen, bei Vertretung?
- Welche Anweisungen kommen nicht an?
- Was gelingt bei Essen, Wegen oder Selbstversorgung nicht allein?
- Welche Hilfe würde was verändern?
Früh mit der Schule sprechen
Sprechen Sie mit Lehrkraft, Sonderpädagogik und Schulleitung – möglichst Monate vor Schulstart oder Schuljahreswechsel. Klären Sie gemeinsam, welche schulischen Mittel schon laufen: Nachteilsausgleich, Strukturhilfen, Hilfsmittel.
Bitten Sie die Schule um eine schriftliche Stellungnahme: Wo besteht Bedarf, was wurde versucht, warum reicht das allein nicht? Diese Stellungnahme trägt den Antrag.
Den zuständigen Träger klären
Seelische Beeinträchtigung im Vordergrund? Dann meist das Jugendamt. Körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung? Dann in der Regel die Eingliederungshilfe. Wenn Sie unsicher sind: trotzdem schriftlich beantragen – die Zuständigkeit muss nach § 14 SGB IX geklärt werden. Kostenlose Orientierung gibt die EUTB.
Antrag schriftlich stellen
In vielen Kommunen reicht zunächst ein formloser schriftlicher Antrag; regional gibt es Vordrucke oder Onlineportale. Bitten Sie immer um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Nicht nur:
„Unser Kind hat ADHS und braucht eine Integrationshilfe.“
Besser:
„Unser Kind braucht bei jeder Materialphase Einzelansprache, sonst beginnt die Aufgabe nicht. Bei Raumwechseln gerät es regelmäßig in Überforderung. Ohne individuelle Assistenz ist eine gleichberechtigte Teilhabe derzeit nicht möglich.“
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Bedarfsermittlung begleiten
Je nach Rechtskreis folgt ein Hilfeplan- oder Gesamtplanverfahren. Es geht personenzentriert um Aktivität und Teilhabe – nicht nur um die Diagnose. Sie dürfen eine Person Ihres Vertrauens mitnehmen. Bleiben Sie bei konkreten Situationen: Was gelingt, was nicht, was hilft.
Bescheid genau anschauen
Steht im Bescheid wirklich das, was Ihr Kind braucht? Achten Sie auf:
- Stundenumfang und Bewilligungszeitraum
- abgedeckte Situationen – auch Pausen, Ausflüge und Offener Ganztag? Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass notwendige Schulbegleitung auch offene Ganztagsangebote umfassen kann
- Einzelbegleitung oder Pool-Lösung – und passt das zu Ihrem Kind?
- die Widerspruchsfrist
Start organisieren und Anbieter auswählen
Nach der Bewilligung kommt die wichtigste Praxisfrage: Wer begleitet Ihr Kind – und wie gut vorbereitet? Fragen Sie beim Anbieter gezielt nach:
- Qualifikation und Erfahrung mit ähnlichen Situationen
- Einarbeitung und Begleitung der Kraft
- Vertretungsregel bei Krankheit
- Zusammenarbeit mit Schule und Eltern: Wer spricht wann mit wem?
Vereinbaren Sie feste Ansprechpartner und kurze, regelmäßige Auswertungen – so wird die Hilfe Teil eines Teams statt einer Einzellösung.
Unterlagen
Diese Unterlagen stärken den Antrag auf Integrationshilfe
Das genaue Paket variiert regional. Diese Bausteine werden in NRW-Kommunen aber besonders häufig gebraucht – der wichtigste Grundsatz: nicht nur die Diagnose beilegen, sondern den schulischen Bedarf sichtbar machen.
✅ Ihr schriftlicher Antrag
Formlos oder per Vordruck – mit Name und Geburtsdatum des Kindes, Schule und Klasse, gewünschtem Beginn und einer konkreten Beschreibung des Unterstützungsbedarfs. Bitten Sie um Eingangsbestätigung.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
✅ Medizinische und therapeutische Unterlagen
Bei seelischer Behinderung oft Berichte aus Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie; sonst ärztliche Bescheinigungen, Diagnostik- oder Entwicklungsberichte.
✅ Stellungnahme der Schule
Konkrete Beobachtungen aus Unterricht, Pausen und Übergängen – plus die Angabe, welche schulischen Maßnahmen schon laufen und warum sie allein nicht reichen.
✅ Ihre eigenen Beobachtungen
Zwei bis vier Wochen kurz protokolliert: Situation, Reaktion, Folge. Das macht den Alltag sichtbar – genau darauf schaut die Bedarfsermittlung.
✅ Je nach Fall: weitere Nachweise
Schwerbehindertenausweis, Pflegegutachten oder eine vorhandene Schulzuweisung – nur, wenn sie bereits vorliegen. Die Verfahren sind rechtlich getrennt.
✅ Schweigepflichtentbindung und Fragebögen
Manche Ämter arbeiten mit Elternfragebögen oder bitten um Schweigepflichtentbindungen, damit Schule, Ärztinnen und Amt sprechen dürfen. Das beschleunigt die Klärung.
Der wichtigste Punkt
Die Begründung entscheidet – nicht die Diagnose allein
Viele Eltern schreiben im Antrag zuerst die Diagnose. Das ist verständlich. Aber „ADHS“ oder „Autismus“ allein sagt noch nichts darüber, wie viel Hilfe Ihr Kind im Schulalltag wirklich braucht – derselbe Befund kann je nach Klasse und Umfeld zu ganz unterschiedlichem Bedarf führen.
Entscheidend ist die Frage:
Was passiert wann, wie oft, wodurch – und welche Hilfe würde was verändern?
Beschreiben Sie deshalb konkrete Situationen:
- Beginnt Ihr Kind Aufgaben ohne Einzelansprache – oder bleibt das Heft zu?
- Was passiert bei Raumwechseln, in Pausen, bei Vertretungsstunden?
- Versteht es mündliche Sammelanweisungen sicher?
- Wie laufen Essen, Wege, Toilettengänge, An- und Ausziehen?
- Wie findet es nach Überforderung in die Situation zurück?
- Welche schulischen Hilfen laufen schon – und wo reichen sie nicht?
Genau so arbeitet die personenzentrierte Bedarfsermittlung: Sie schaut auf die Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und schulischen Barrieren – nicht nur auf das Etikett.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Formulierungshilfe
So beschreiben Sie den Bedarf richtig
Viele Anträge bleiben bei Schlagworten stehen. Die zuständige Stelle muss aber erkennen können, warum Ihr Kind eine individuelle Assistenz braucht – und warum schulische Mittel allein nicht genügen.
Zu allgemein
Unser Kind hat ADHS und braucht eine Integrationshilfe.
Besser
Unser Kind braucht bei jeder Materialphase Einzelansprache, sonst beginnt die Aufgabe nicht. Nach Unterbrechungen findet es allein nicht in die Arbeit zurück und steigt ohne Unterstützung regelmäßig aus dem Unterricht aus.
Zu allgemein
Unser Kind ist autistisch, die Schule schafft das nicht.
Besser
Unser Kind gerät bei Raumwechseln regelmäßig in Überforderung und eskaliert in Pausen ohne Übergangsbegleitung. Mündliche Sammelanweisungen versteht es nicht sicher – es braucht jemanden, der Abläufe übersetzt und Übergänge strukturiert.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Zu allgemein
Die bisherigen Maßnahmen reichen nicht.
Besser
Die Schule setzt bereits Nachteilsausgleich und Strukturhilfen um. Sie beschreibt aber selbst, dass die Teilnahme an Pausen, Gruppenarbeiten und am Offenen Ganztag ohne zusätzliche Assistenz derzeit nicht verlässlich gelingt.
Häufige Fehler
Häufige Fehler beim Antrag – und wie Sie sie vermeiden
⏳ Zu spät anfangen
📋 Nur die Diagnose einreichen
🔀 Schulrecht und Sozialrecht vermischen
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
🧑🏫 Den Anbieter nicht hinterfragen
📬 Pool oder wenige Stunden einfach hinnehmen
Verfahrensablauf
Wie läuft das Verfahren typischerweise ab?
Jeder Fall ist anders, und feste Bearbeitungsfristen gibt es nicht. Trotzdem folgt der Antrag oft einem ähnlichen Ablauf – so behalten Sie den Überblick.
Antrag stellen
Sie stellen den Antrag schriftlich – in vielen Kommunen zunächst formlos, mit Bitte um Eingangsbestätigung.
Zuständigkeit wird geklärt
Die angefragte Stelle bearbeitet den Antrag oder leitet ihn nach § 14 SGB IX kurzfristig weiter – Sie werden darüber informiert.
Unterlagen ergänzen
Medizinische Berichte und die Stellungnahme der Schule vervollständigen das Bild – Fehlendes reichen Sie nach.
Bedarfsermittlung
Je nach Rechtskreis folgt ein Hilfeplan- oder Gesamtplanverfahren. Eine Person Ihres Vertrauens darf dabei sein.
Bescheid erhalten
Sie bekommen eine schriftliche Entscheidung mit Umfang, Zeitraum, Einsatzform und Widerspruchsfrist.
Start organisieren
Anbieter auswählen, Rollen klären, feste Ansprechpartner vereinbaren – gemeinsam mit Schule und Träger.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Die Dauer ist regional sehr unterschiedlich. Und ehrlich gesagt: Selbst gute Bewilligungen scheitern manchmal zunächst an fehlendem Personal vor Ort. Deshalb gilt: früh starten, schriftlich kommunizieren und beim Träger nach Vertretungsregeln fragen – besonders vor Einschulung oder Schuljahreswechsel.
Unsicher, welcher Weg für Ihr Kind passt?
Dann müssen Sie das nicht allein sortieren. In einer kostenlosen Ersteinschätzung schauen wir gemeinsam auf die Situation Ihres Kindes: Was läuft schon? Wo scheitert Teilhabe? Und welche Stelle ist zuständig? Unverbindlich. Ruhig. Ohne Druck.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Bei Ablehnung
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Eine Ablehnung ist nicht das Ende des Weges. Lesen Sie den Bescheid genau: Dort steht, warum abgelehnt wurde und welche Frist für den Widerspruch gilt.
Typische Begründungen:
- Die Unterlagen seien nicht ausreichend.
- Der schulische Bedarf sei nicht konkret genug beschrieben.
- Vorrangige schulische Maßnahmen seien noch nicht ausgeschöpft.
- Ein anderer Träger sei zuständig.
Wichtig zu wissen: Eine Ablehnung sagt oft mehr über fehlende Unterlagen als über den tatsächlichen Bedarf. Reagieren Sie deshalb strukturiert statt entmutigt.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Ihre nächsten Schritte
- Bescheid vollständig lesen.
- Widerspruchsfrist sofort im Kalender notieren.
- Begründung markieren und fachlich gegenlesen lassen.
- Schule um konkrete Situationsbeschreibung bitten.
- Medizinische und therapeutische Berichte ergänzen.
- Widerspruch fristwahrend einlegen.
Sie müssen das nicht allein stemmen: Kostenlose Unterstützung gibt es über die EUTB, im Jugendhilfebereich zusätzlich über den Verfahrenslotsen. Sie können außerdem Akteneinsicht verlangen. Und wenn die Frist kurz ist: Ein Widerspruch kann zunächst knapp und fristwahrend eingelegt werden – die ausführliche Begründung reichen Sie nach.
Musterformulierung
Musterformulierung für einen Widerspruch
Diese Formulierung kann Eltern helfen, die Frist zunächst zu sichern. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] zum Aktenzeichen [Aktenzeichen] ein.
Die Ablehnung / der bewilligte Umfang wird dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf meines Kindes aus meiner Sicht nicht gerecht. Mein Kind kann ohne individuelle Assistenz nicht gleichberechtigt am Unterricht, an Pausen und am Schulalltag teilnehmen – auch die bereits laufenden schulischen Maßnahmen reichen dafür nicht aus.
Ohne eine bedarfsgerechte Integrationshilfe ist die Teilhabe am Schulalltag weiterhin erheblich erschwert.
Eine ausführliche Begründung sowie ergänzende Stellungnahmen aus Schule, Diagnostik und Therapie reiche ich nach.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Lassen Sie sich bei Unsicherheit beraten – etwa über die EUTB oder den Verfahrenslotsen, besonders wenn Fristen laufen.
Sie suchen nicht zu kompliziert – das System ist es
Vier Wörter für dieselbe Hilfe, zwei Rechtswege, regional verschiedene Formulare: Wenn Sie sich beim Thema Integrationshilfe verloren fühlen, liegt das nicht an Ihnen. Es liegt an einem System, das selbst Fachleute manchmal erst sortieren müssen.
Und Sie sind nicht allein: 2024 gab es bundesweit über 174.000 Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII – fast zehn Prozent mehr als im Jahr davor. In NRW hat zuletzt etwa jedes zwölfte Schulkind einen sonderpädagogischen Förderbedarf. Tausende Familien gehen gerade denselben Weg wie Sie.
Beruhigend zu wissen: Bei Hilfen zur schulischen Bildung werden Eltern in der Regel nicht aus laufendem Einkommen und Vermögen herangezogen. Der Antrag ist keine Prüfung Ihrer Elternschaft – er macht sichtbar, was Ihr Kind im Schulalltag braucht. Sie müssen nicht perfekt formulieren. Und Sie dürfen Unterstützung suchen, auch für sich selbst.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
„Ich habe bei drei Stellen angerufen und drei verschiedene Wörter gehört. Am Ende war es eine Hilfe – und ein Antrag, den wir einfach abgeschickt haben.“
Wie Juniva Familien beim Weg zur passenden Unterstützung begleitet
Juniva unterstützt Familien, die Orientierung suchen – bei Schulbegleitung genauso wie bei Integrationshilfe. Wir hören zuerst zu. Dann sortieren wir gemeinsam, statt Druck zu machen.
Allgemeine Information – keine Rechtsberatung.
Wir hören zu und helfen Ihnen, die Situation Ihres Kindes einzuordnen.
Wir kennen die Wege – ob über Jugendamt oder Eingliederungshilfe, ob Einzelbegleitung oder andere Modelle.
Wir helfen, den Bedarf so zu beschreiben, dass er verstanden wird.
Wir bleiben ansprechbar – auch wenn die Begleitung schon läuft.
Wir versprechen keine schnelle Bewilligung und ersetzen weder Behörde noch Schule. Aber wenn Sie möchten, schauen wir gemeinsam, welche Unterstützung für Ihr Kind sinnvoll ist.
Häufige Fragen: Integrationshilfe und Schulbegleitung
Ist Integrationshilfe dasselbe wie Schulbegleitung?
Meist ja. Beide Begriffe meinen in der Regel dieselbe personelle Unterstützung im Schulalltag. Bundesweit gibt es keine einheitliche Bezeichnung – regional tauchen auch Schulassistenz, Inklusionsassistenz oder Teilhabeassistenz auf. In NRW nutzen offizielle Stellen häufig die Doppelformel „Schulbegleitung / Integrationshilfe“.
Reicht eine Diagnose allein für den Antrag aus?
Nein. Entscheidend ist, ob aus der Beeinträchtigung im Schulalltag ein konkreter Unterstützungsbedarf entsteht – und ob schulische Mittel allein nicht reichen. Beschreiben Sie deshalb konkrete Situationen aus Unterricht, Pausen und Übergängen.
Wer ist zuständig – Jugendamt oder Sozialamt?
Bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung meist das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen in der Regel die Eingliederungshilfe – praktisch häufig Sozialamt, Kreis oder kreisfreie Stadt. Bei Mehrfachbeeinträchtigungen kann die Abgrenzung komplexer sein; die Zuständigkeit muss dann nach § 14 SGB IX geklärt werden.
Kann unser Kind mit ADHS oder Autismus Integrationshilfe bekommen?
Ja, das kann möglich sein – einen Automatismus gibt es aber nicht. Entscheidend bleibt, ob die Merkmale im Schulalltag zu konkreten Teilhabebarrieren führen: etwa beim Aufgabenbeginn, bei Raumwechseln, in Pausen oder in der Kommunikation.
Was darf eine Integrationshilfe übernehmen – und was nicht?
Sie darf im Schulalltag unterstützen: bei Orientierung, Struktur, Kommunikation, sozialen Situationen, Pausen, Essen, Anziehen oder Toilettengängen. Sie darf nicht unterrichten, nicht bewerten und nicht die pädagogische Gesamtverantwortung der Schule übernehmen. Medizinische Tätigkeiten wie Medikamente geben gehören zu qualifiziertem medizinischem Personal.
Gilt die Hilfe auch in Pausen und im Offenen Ganztag?
Ja, das kann dazugehören, wenn dort ein konkreter Bedarf besteht und die Hilfe so beantragt und bewilligt ist. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass notwendige Schulbegleitung auch Ganztagsangebote in offener Form umfassen kann.
Müssen wir die Integrationshilfe selbst bezahlen?
Im Regelfall nein. Bei Hilfen zur schulischen Bildung werden Eltern und Kind grundsätzlich nicht aus laufendem Einkommen und Vermögen herangezogen. Die Kosten trägt der zuständige Leistungsträger.
Reicht ein formloser Antrag?
Mancherorts ja. Viele Kommunen akzeptieren zunächst einen formlosen schriftlichen Antrag; regional gibt es auch Vordrucke oder Onlineportale. Wichtig sind das Datum, eine konkrete Bedarfsbeschreibung und die Bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Haben wir automatisch Anspruch auf eine 1:1-Begleitung?
Nein. Der Umfang richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Pool-Lösungen sind rechtlich möglich – aber nur, wenn der Bedarf Ihres Kindes weiterhin gedeckt ist und die Lösung zumutbar bleibt. Braucht Ihr Kind eine enge Einzelstruktur, gehört das gut begründet in die Hilfe- oder Gesamtplanung.
Dürfen wir den Anbieter selbst wählen?
Sie haben Wunsch- und Wahlrechte – im Rahmen des Angemessenen. Fragen Sie beim Anbieter gezielt nach Qualifikation, Einarbeitung, Vertretungsregel und Zusammenarbeit mit der Schule. Genau daran entscheidet sich die Qualität der Hilfe.
Wie lange gilt eine Bewilligung?
Häufig zunächst befristet, oft bis zum Ende des Schuljahres – danach wird der Bedarf neu angeschaut. Feste Laufzeiten gibt es nicht; das ist regional und vom Einzelfall abhängig. Dokumentieren Sie deshalb schon während des Schuljahres, was funktioniert und was nicht.
Was tun wir bei einer Ablehnung?
Bescheid genau lesen, Widerspruchsfrist notieren und fehlende Unterlagen nachreichen. Häufige Gründe sind unzureichende Unterlagen, eine zu allgemeine Bedarfsbeschreibung oder der Hinweis auf vorrangige schulische Maßnahmen. Unterstützung bekommen Sie kostenlos über die EUTB oder den Verfahrenslotsen – und Sie können fristwahrend Widerspruch einlegen.
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- EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (BMAS)