Unser Team begleitet Familien, die Schulbegleitung beantragen möchten – mit Erfahrung aus der täglichen Praxis und einem ruhigen Blick auf das Machbare.
- SGB VIII § 35a – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
- SGB IX § 112 – Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Schulgesetz NRW
- LVR Informationen zu Antrag, Bedarfsermittlung und BEI_NRW
- LWL Informationen zur Eingliederungshilfe und BEI_NRW
Zuständig in Meerbusch
Wer über die Schulbegleitung entscheidet, hängt davon ab, warum Ihr Kind Unterstützung braucht. Für Familien ist sie kostenfrei. Juniva hilft Ihnen beim Antrag.
Bei seelischer Behinderung (zum Beispiel ADHS oder Autismus, je nach Einschätzung) · § 35a SGB VIII
Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes der Stadt Meerbusch – Eingliederungshilfe
Stadt Meerbusch
- Adresse
- Bommershöfer Weg 2 - 8, 40670 Meerbusch
- eingliederungshilfe@meerbusch.de
- So stellen Sie den Antrag
- Eltern stellen für ihr minderjähriges Kind einen formlosen Antrag auf Kostenübernahme (z. B. für eine Integrationsassistenz); Jugendliche ab 15 Jahren können den Antrag selbst stellen. Das Jugendamt bietet eine persönliche Beratung zur Prüfung des Anspruchs an. Die Voraussetzungen werden durch ein ärztliches Gutachten geklärt.
- Unterlagen
- formloser Antrag auf Kostenübernahme
- ärztliches Gutachten (z. B. Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie)
Bei körperlicher, geistiger oder mehrfacher Behinderung · § 112 SGB IX
Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss
Rhein-Kreis Neuss
- Telefon
- 02131 928-0
- Eingliederungshilfe@Rhein-Kreis-Neuss.de
- So stellen Sie den Antrag
- Antrag auf Eingliederungshilfe beim Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss; die kreisangehörigen Kommunen (also auch die Stadt Meerbusch) sind zur Antragsaufnahme herangezogen, entscheiden aber nicht.
- Kosten für Eltern
- Kein Kostenbeitrag der Eltern bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX).
Stand 29.09.2026 · geprüft an den Seiten der Ämter: meerbusch.de (abgerufen 29.09.2026), rhein-kreis-neuss.de (abgerufen 29.09.2026). Ämter ändern Zeiten und Wege manchmal – im Zweifel gilt die Seite des Amts.

