Bei Diabetes, Epilepsie und Allergie
Schulbegleitung über die Krankenkasse: Anspruch, Verordnung und Antrag
Ihr Kind ist chronisch krank und braucht in der Schule jemanden, der aufpasst und im Notfall sofort handelt? Dann kann die Krankenkasse die Schulbegleitung bezahlen. Wir helfen beim Antrag und stellen eine feste, geschulte Begleitperson.
- Antwort in 24 Std.
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- über 100 Kinder begleitet

Das Wichtigste in Kürze
- Braucht Ihr Kind in der Schule vor allem Beobachtung und schnelles Eingreifen, kann die Krankenkasse zuständig sein.
- Grundlage ist die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Das Gesetz nennt Schulen und Kindergärten ausdrücklich als Orte dafür.
- Gerichte haben entschieden: Es muss nicht immer eine Pflegefachkraft sein. Eine geschulte Begleitperson kann reichen.
- Sie brauchen eine Verordnung häuslicher Krankenpflege mit ärztlicher Begründung. Liegt sie spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei der Kasse, zahlt diese bis zur Entscheidung.
- Wird der Antrag bewilligt, trägt die Krankenkasse die Kosten. Zuzahlungen fallen für Kinder unter 18 Jahren nicht an.
- Verweist die Kasse auf die Intensivpflege (AKI) und lehnt ab, lohnt sich der Widerspruch. Juniva hilft beim Antrag und begleitet Ihr Kind.
Wann zahlt die Krankenkasse eine Schulbegleitung?
Entscheidend ist, wofür Ihr Kind die Begleitung braucht. Geht es um Lernen, Konzentration oder den Umgang mit anderen Kindern, ist meist das Sozialamt oder das Jugendamt zuständig (Eingliederungshilfe).
Geht es dagegen darum, die Gesundheit Ihres Kindes im Blick zu behalten und bei Gefahr sofort einzugreifen, ist das Behandlungspflege. Dafür ist nach der Rechtsprechung die Krankenkasse zuständig. Gerichte nennen das auch Sicherungspflege.
Typische Aufgaben der Begleitung sind dann:
- Ihr Kind beobachten und Warnzeichen früh erkennen
- an Messen, Essen und Trinken erinnern und Werte im Blick behalten
- bei Unterzuckerung, Anfall oder allergischer Reaktion sofort handeln
- das Notfallmedikament nach ärztlicher Anweisung geben und den Notruf absetzen
- Sportunterricht, Pausen und Ausflüge absichern
Für welche Kinder kommt das infrage?
Die Krankenkasse prüft jeden Einzelfall. Gute Chancen haben vor allem Kinder, die ihre Erkrankung im Schulalltag noch nicht sicher allein im Griff haben, zum Beispiel:
- Diabetes Typ 1, besonders im Grundschulalter, nach frischer Diagnose oder bei schwankenden Werten
- Kinder mit Insulinpumpe oder Sensor, die Alarme noch nicht sicher selbst deuten und darauf reagieren
- Epilepsie mit Anfällen in der Schule und einem Notfallmedikament
- Schwere Allergien mit Gefahr eines allergischen Schocks und einem Adrenalin-Pen
- andere chronische Erkrankungen, bei denen jemand ständig aufpassen und im Notfall eingreifen muss
Wofür wir nicht die Richtigen sind Braucht Ihr Kind Beatmung, Absaugen oder Sondennahrung, muss eine Pflegefachkraft die Versorgung übernehmen, meist von einem Kinderkrankenpflegedienst, bei Beatmung oft von einem Intensivpflegedienst. Wir sagen Ihnen gern, an wen Sie sich wenden können.
Krankenkasse, Eingliederungshilfe oder Pflegekasse?
Für eine Schulbegleitung kommen drei Stellen infrage. Welche zuständig ist, hängt davon ab, wofür Ihr Kind die Hilfe vor allem braucht:
Mehr dazu, welches Amt wofür zuständig ist, lesen Sie im Ratgeber Jugendamt oder Sozialamt?.
- Krankenkasse (§ 37 SGB V): Ihr Kind muss beobachtet werden, und jemand muss bei Gefahr sofort medizinisch eingreifen können, etwa bei Unterzuckerung, Anfall oder allergischer Reaktion.
- Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX): Ihr Kind braucht Hilfe, um am Unterricht teilzuhaben, wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung.
- Jugendamt (§ 35a SGB VIII): Ihr Kind braucht Hilfe wegen einer seelischen Beeinträchtigung, etwa ADHS oder Autismus.
- Pflegekasse: Ein Pflegegrad allein begründet keine Schulbegleitung. Reine Betreuung, etwa beim Essen aufpassen, gilt nicht als Behandlungspflege (LSG Niedersachsen-Bremen, 2024, L 16 KR 383/24 B ER).
So läuft der Antrag bei der Krankenkasse
Sie müssen das nicht allein sortieren. Wir gehen die Schritte gern mit Ihnen gemeinsam durch.
Mit dem Arzt sprechen
Sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt oder dem Diabetes- bzw. Epilepsieteam. Erklären Sie, wie der Schultag aussieht und wo Ihr Kind noch Hilfe braucht.
Verordnung ausstellen lassen
Der Arzt stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus, meist auf Muster 12. Darin stehen die Diagnose, die Aufgaben (etwa Beobachtung, Blutzucker messen, Eingreifen im Notfall), Beginn, Dauer und der Einsatzort Schule mit den Schulzeiten. Entscheidend ist die ärztliche Begründung: warum Ihr Kind in der Schule jederzeit jemanden braucht, der eingreifen kann, und warum es das noch nicht selbst kann. Eine Formulierungshilfe finden Sie weiter unten.
Stellungnahme der Schule einholen
Bitten Sie die Schulleitung um ein paar Sätze, warum die Schule die Überwachung nicht leisten kann. Das ist keine Pflicht, macht den Antrag aber stärker.
Antrag bei der Krankenkasse stellen
Reichen Sie die Verordnung mit Begründung, Stundenplan und Stellungnahme der Schule bei Ihrer Krankenkasse ein. Damit beantragen Sie die Leistung, die Kasse muss sie genehmigen. Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung vor, übernimmt die Kasse die Kosten bis zu ihrer Entscheidung (§ 6 Abs. 5 HKP-Richtlinie). Heben Sie einen Eingangsbeleg auf und sprechen Sie vorher mit uns, dann klären wir mit Ihrer Kasse, wie die Kosten übernommen werden.
Bescheid abwarten und loslegen
Nach der Bewilligung starten wir mit Ihrem Kind. Vorher lernt die Begleitperson Ihr Kind und seinen Notfallplan kennen. Eine Verordnung gilt immer nur für einen festen Zeitraum. Denken Sie rechtzeitig an die Folgeverordnung, spätestens zum neuen Schuljahr. Wird der Antrag abgelehnt, prüfen wir mit Ihnen Widerspruch oder den Weg über die Eingliederungshilfe.
Diese Unterlagen gehören zum Antrag
Je vollständiger der Antrag, desto weniger Rückfragen. Diese Unterlagen haben sich bewährt:
- Verordnung häuslicher Krankenpflege (meist Muster 12) mit Diagnose, Maßnahmen, Zeitraum und Einsatzort Schule
- Ärztliche Begründung, warum Ihr Kind in der Schule jederzeit jemanden braucht, der eingreifen kann
- Stundenplan mit den Zeiten, in denen Hilfe nötig ist, auch Ganztag und Fahrten
- Bestätigung der Schule, dass sie die Maßnahmen nicht leisten kann
- Notfallplan des Arztes, etwa für Unterzuckerung, Anfall oder allergischen Schock
- Bei Diabetes: Auszüge aus Sensor- oder Pumpenprotokollen, wenn die Werte stark schwanken
- Ein Begleitschreiben der Eltern mit kurzer Schilderung des Schulalltags
Formulierungshilfe für die ärztliche Begründung
Diese Vorlage können Sie zum Termin beim Kinderarzt oder Diabetesteam mitnehmen. Der Arzt passt sie an Ihr Kind an. Angaben in eckigen Klammern ersetzen.
Ärztliche Begründung zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 2 SGB V)
Patient/in: [Vorname Name], geb. [Datum]
Diagnose: [z. B. Diabetes mellitus Typ 1, ICD-10]
Einsatzort: [Name der Schule], an Schultagen von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit], laut beigefügtem Stundenplan
Zeitraum: [von] bis [bis]
Erforderliche Maßnahmen:
– fortlaufende Beobachtung des Gesundheitszustands und Kontrolle der [Glukosewerte und Sensor-Alarme]
– Begleitung der [Insulingabe nach Therapieschema / Mahlzeiten]
– sofortiges Eingreifen bei [Unterzuckerung / Anfall / allergischer Reaktion] nach dem beigefügten Notfallplan
Begründung:
[Vorname] kann die Therapie wegen des Alters und Entwicklungsstands noch nicht sicher selbst umsetzen. Wegen [z. B. stark schwankender, schwer vorhersehbarer Werte] ist während der gesamten Schulzeit eine jederzeitige Interventionsmöglichkeit medizinisch notwendig.
Ohne diese Sicherung besteht die Gefahr [z. B. schwerer Unterzuckerungen]. Die Schule hat schriftlich bestätigt, dass sie diese Maßnahmen nicht leisten kann (Anlage).
Die Maßnahme ist Teil des Behandlungsplans und im Einzelfall erforderlich (medizinisch begründeter Ausnahmefall nach § 1 Abs. 4 HKP-Richtlinie).
[Ort, Datum, Stempel und Unterschrift]
Die HKP-Richtlinie sieht für die Erstverordnung in der Regel bis zu 14 Tage vor, längere Zeiträume brauchen eine Begründung. Klären Sie den Zeitraum mit Arzt und Krankenkasse. Diese Vorlage ist keine Rechtsberatung.
Die Krankenkasse sagt, sie ist nicht zuständig? Dann darf sie Ihren Antrag nicht einfach liegen lassen. Sie muss ihn unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleiten, zum Beispiel an das Sozialamt. Der Antrag gilt als an dem Tag gestellt, an dem er bei der Krankenkasse eingegangen ist (§ 16 SGB I). Ihr Antrag geht also nicht verloren. Lehnt die Krankenkasse ab, können Sie Widerspruch einlegen. Wir helfen Ihnen dabei.
Ablehnung mit Verweis auf die Intensivpflege (AKI)
Seit November 2023 gibt es für die außerklinische Intensivpflege (AKI) eine eigene Richtlinie. Seitdem lehnen Krankenkassen Anträge auf Schulbegleitung häufig ab: Die Leistung gebe es als häusliche Krankenpflege nicht mehr, nötig sei Intensivpflege. Den AKI-Antrag lehnen sie dann ab, weil die Voraussetzungen etwa bei Diabetes in der Regel nicht erfüllt seien.
Die Gerichte sehen das anders. Die ständige Beobachtung mit Eingreifen im Notfall ist keine Intensivpflege, sondern häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. So haben das Sozialgericht Darmstadt (2025), das Sozialgericht Frankfurt am Main (2025) und das Sozialgericht Augsburg (2026) entschieden.
Bekommen Sie eine solche Ablehnung, legen Sie Widerspruch ein. Fachleute raten außerdem, dass der Arzt vorsorglich zusätzlich eine AKI-Verordnung ausstellt, damit kein Weg verloren geht.
Was sagen die Gerichte?
Die Krankenkassen lehnen solche Anträge nicht selten zuerst ab. Die Rechtsprechung stärkt Eltern aber zunehmend den Rücken:
Das Sozialgericht Darmstadt hat im Februar 2025 entschieden, dass die Krankenkasse für die Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Diabetes Typ 1 zuständig ist. Ein angelernter Erwachsener kann die Überwachung übernehmen, Lehrkräfte müssen sie nicht leisten (Az. S 13 KR 262/23, noch nicht rechtskräftig).
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat im November 2025 eine Krankenkasse im Eilverfahren verpflichtet, für einen Zweitklässler mit Diabetes Typ 1 die ständige Überwachung an Schultagen als häusliche Krankenpflege zu übernehmen, bis zu acht Stunden am Tag (Az. S 14 KR 445/25 ER, rechtskräftig).
Das Sozialgericht Augsburg hat im Februar 2026 entschieden: Die ständige Beobachtung eines Grundschulkindes mit Diabetes Typ 1 ist Behandlungspflege nach § 37 SGB V. Dass Hilfskräfte statt Pflegefachkräften sie geleistet haben, steht dem nicht entgegen. Geklagt hatte der Sozialhilfeträger, der die Schulbegleitung zunächst bezahlt hatte (Az. S 2 KR 116/25).
Im Juli 2026 hat ein Sozialgericht im Eilverfahren eine Krankenkasse vorläufig verpflichtet, einem Kind mit lebensbedrohlichen Nahrungsmittelallergien eine speziell geschulte Schulbegleitung zu gewähren (Az. S 45 KR 779/26 ER, laut Bericht auf fachanwalt.de).
Das sind Einzelfälle. Sie zeigen aber: Ein gut begründeter Antrag hat Aussicht auf Erfolg.
Abgelehnt? Widerspruch und Eilantrag
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ein kurzes Schreiben genügt, die Begründung können Sie nachreichen.
Stützen Sie den Widerspruch auf die ärztliche Begründung, den Stundenplan und die Bestätigung der Schule. Verweisen Sie auf die Urteile oben, besonders wenn die Kasse mit der Intensivpflege-Richtlinie argumentiert.
Drängt die Zeit, weil das Schuljahr beginnt, können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen (einstweilige Anordnung nach § 86b SGG). Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Wie Sie einen Widerspruch gut begründen, lesen Sie im Ratgeber Widerspruch begründen. Alles zum Eilverfahren steht im Ratgeber Eilantrag Schulbegleitung.
Kita, Ganztag, Klassenfahrt und Sport
Kita: Häusliche Krankenpflege ist auch im Kindergarten möglich. Das Gesetz nennt Kindergärten ausdrücklich. Der Antrag läuft genauso wie für die Schule.
Ganztag und OGS: Bleibt Ihr Kind nachmittags in der Schule, gehören diese Zeiten in Verordnung und Stundenplan. Sonst fehlt die Begleitung genau dann, wenn sie gebraucht wird.
Klassenfahrt und Ausflüge: Sprechen Sie Schule und Krankenkasse früh an und lassen Sie die Verordnung bei Bedarf ergänzen. So ist Ihr Kind auch unterwegs sicher.
Sport: Bewegung senkt bei Diabetes den Blutzucker. Sportunterricht und bewegte Pausen sind deshalb oft die Zeiten mit dem größten Risiko. Schreiben Sie das in die Begründung.
Lehrkräfte in NRW: Laut Handreichung des Schulministeriums ist medizinische Unterstützung keine Aufgabe der Schule. Lehrkräfte können einzelne Hilfen freiwillig übernehmen, etwa beim Blutzuckermessen, und brauchen dafür eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern. Eine ständige Überwachung ersetzt das nicht.
So begleitet Juniva Ihr Kind
Ihr Kind bekommt eine feste Bezugsperson, die es durch den Schultag begleitet. Ruhig, aufmerksam und an seiner Seite.
Bevor es losgeht, lernt die Begleitperson die Erkrankung Ihres Kindes genau kennen: gemeinsam mit Ihnen, nach dem Notfallplan und den schriftlichen Anweisungen des behandelnden Arztes.
Wir stimmen uns mit der Schule ab, damit Lehrkräfte wissen, wer im Notfall handelt. Und wir halten Sie auf dem Laufenden, wenn sich etwas verändert.
Juniva ist ein gemeinnütziger Träger und begleitet Kinder in ganz NRW, auch in ländlichen Kreisen.
Unsicher, ob die Krankenkasse zahlt?
Erzählen Sie uns kurz von Ihrem Kind. Wir sagen Ihnen, welcher Weg passt, und helfen beim Antrag. Kostenlos und ohne Verpflichtung.
Häufige Fragen
Muss die Schulbegleitung eine Pflegefachkraft sein?
Nicht immer. Geht es vor allem um Beobachtung und Eingreifen im Notfall, kann laut Rechtsprechung eine geschulte Begleitperson reichen. Bei aufwendiger Pflege wie Beatmung oder Absaugen braucht es dagegen eine Pflegefachkraft.
Welches Formular braucht der Arzt?
In der Regel die Verordnung häuslicher Krankenpflege auf Muster 12. Wichtig ist eine ausführliche Begründung, warum Ihr Kind in der Schule jederzeit jemanden braucht, der eingreifen kann. Eine Formulierungshilfe dafür finden Sie auf dieser Seite.
Was kostet die Schulbegleitung für uns?
Wird der Antrag bewilligt, trägt die Krankenkasse die Kosten. Zuzahlungen fallen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht an. Unsere Beratung ist kostenlos.
Mein Kind hat eine Insulinpumpe und einen Sensor. Reicht das nicht?
Technik hilft sehr, ersetzt aber nicht immer einen Menschen. Gerade jüngere Kinder können Alarme oft noch nicht sicher deuten oder bemerken eine Unterzuckerung zu spät. Dann kann eine Begleitung trotzdem nötig sein.
Können das nicht die Lehrkräfte übernehmen?
Lehrkräfte helfen im Notfall, wie jeder andere auch. In NRW ist medizinische Unterstützung laut Handreichung des Schulministeriums aber keine Aufgabe der Schule, Lehrkräfte können einzelne Hilfen nur freiwillig übernehmen. Eine ständige Überwachung gehört nicht zu ihren Aufgaben, das hat zum Beispiel das Sozialgericht Darmstadt 2025 bestätigt.
Was ist, wenn die Krankenkasse auf das Sozialamt verweist?
Das kommt vor, weil die Abgrenzung schwierig ist. Ein bloßer Verweis reicht nicht: Hält sich die Krankenkasse für unzuständig, muss sie Ihren Antrag unverzüglich selbst weiterleiten, und er gilt als rechtzeitig gestellt (§ 16 SGB I). Wir helfen Ihnen, den Bedarf so zu beschreiben, dass die richtige Stelle ihn erkennt.
Wann sollten wir den Antrag stellen?
So früh wie möglich: Sprechen Sie einige Monate vor Schulbeginn mit dem Arzt und mit uns. Die Verordnung reichen Sie dann spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei der Krankenkasse ein. Die Bearbeitung kann dauern.
Gilt das auch für Kinder in der Kita?
Häusliche Krankenpflege ist auch im Kindergarten möglich. Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihren Fall gern.
Was tun, wenn die Krankenkasse auf die Intensivpflege (AKI) verweist?
Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Mehrere Sozialgerichte haben entschieden, dass die ständige Beobachtung in der Schule häusliche Krankenpflege ist und keine Intensivpflege. Vorsorglich kann der Arzt zusätzlich eine AKI-Verordnung ausstellen.
Muss die Verordnung jedes Jahr neu ausgestellt werden?
Eine Verordnung gilt immer für einen festen Zeitraum. Vor Ablauf braucht es eine Folgeverordnung, die der Arzt in den letzten drei Arbeitstagen vor Ende des Zeitraums ausstellt. Planen Sie das spätestens zum neuen Schuljahr ein.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Krankenkasse zahlt, entscheidet sie im Einzelfall. Mehr Hintergrund finden Sie im Ratgeber Schulbegleitung bei Diabetes.
Anfrage
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Sie müssen nichts vorbereiten. Ein paar Angaben genügen, alles Weitere klären wir im Gespräch.
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- Wir melden unsinnerhalb von 24 Stunden, werktags meist in unter 2 Stunden. Zur gewünschten Zeit, wenn Sie eine angeben.
- Wir sprechen über Ihr KindWas im Schulalltag schwer ist, wo Sie beim Antrag stehen, welches Amt zuständig ist.
- Sie wissen, wie es weitergehtMit einem konkreten nächsten Schritt, egal ob Antrag, Widerspruch oder Start der Begleitung.
