Für Vormünder und Pflegeeltern
Schulbegleitung für Ihr Mündel oder Pflegekind: Antrag, Zuständigkeit und feste Begleitung
Sie vertreten ein Kind, das in der Schule Unterstützung braucht? Füllen Sie das Formular aus – wir rufen Sie zurück, klären, welches Amt zahlt, helfen beim Antrag und stellen eine feste, geschulte Begleitperson. Für Sie kostenlos.
- Rückruf in 24 Std.
- gemeinnützig
- über 100 Kinder begleitet

Das Wichtigste in Kürze
- Als Vormund haben Sie die Sorge für das Kind und vertreten es gegenüber den Ämtern. Sie stellen den Antrag auf Schulbegleitung – so wie sonst die Eltern.
- Bezahlt wird die Schulbegleitung vom Jugendamt (§ 35a SGB VIII), vom Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX) oder bei medizinischem Bedarf von der Krankenkasse.
- Für das Kind und für Sie entstehen keine Kosten. Schulbegleitung ist eine ambulante Hilfe – dafür verlangt das Jugendamt keinen Kostenbeitrag.
- Als Nachweis Ihrer Vertretung legen Sie eine Kopie der Bestellungsurkunde des Familiengerichts bei (früher „Bestallungsurkunde“). Das Original behalten Sie.
- Pflegeeltern kennen den Schulalltag am besten. Sie bereiten den Antrag oft mit vor – stimmen Sie mit dem Vormund ab, wer ihn stellt.
- Juniva hilft beim Antrag und stellt eine feste, geschulte Begleitperson – in ganz NRW.
Für wen diese Seite ist
Ob ehrenamtlich, im Verein oder im Jugendamt: Wenn Sie ein Kind rechtlich vertreten oder bei sich aufgenommen haben, sind Sie hier richtig.
- Ehrenamtliche Vormünder, die eine Vormundschaft aus dem Umfeld des Kindes oder über einen Verein übernommen haben.
- Vereinsvormünder in Vormundschaftsvereinen, etwa bei SkF, SKM, Caritas, Diakonie oder AWO.
- Amtsvormünder im Jugendamt, die für mehrere Kinder zuständig sind.
- Pflegeeltern, bei denen das Kind lebt und die den Schulalltag aus der Nähe kennen.
- Ergänzungspfleger, deren Aufgabenkreis Schule oder Anträge bei Ämtern umfasst.
Wer zahlt die Schulbegleitung für Ihr Mündel?
Wer zahlt, hängt vom Bedarf des Kindes ab – nicht davon, ob Eltern oder ein Vormund den Antrag stellen. Für Mündel gelten dieselben Ansprüche wie für alle Kinder.
Welche Stelle in Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis zuständig ist, erklärt der Ratgeber Jugendamt oder Sozialamt?.
- Jugendamt – bei seelischer Behinderung, zum Beispiel bei ADHS, Autismus, Angststörungen oder Traumafolgen. Grundlage ist § 35a SGB VIII.
- Träger der Eingliederungshilfe – bei körperlicher oder geistiger Behinderung, nach dem SGB IX. In NRW ist das für Schulkinder meist das Sozialamt von Stadt oder Kreis.
- Krankenkasse – wenn das Kind in der Schule vor allem medizinisch überwacht werden muss, etwa bei Diabetes Typ 1 oder Epilepsie. Mehr dazu: Schulbegleitung über die Krankenkasse.
Unsicher, welches Amt zuständig ist? Stellen Sie den Antrag trotzdem. Ist das Amt nicht zuständig, muss es den Antrag innerhalb von zwei Wochen an die richtige Stelle weiterleiten (§ 14 SGB IX). Wichtig ist, dass der Antrag überhaupt gestellt ist.
So läuft es mit Juniva
Der Weg zu uns läuft über das Formular: Sie schicken uns Ihre Anfrage, wir rufen Sie an. Fertige Unterlagen brauchen Sie dafür noch nicht.
Formular ausfüllen
Sie nennen uns Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und, wenn Sie möchten, eine Wunschzeit für den Rückruf. Das dauert etwa eine Minute.
Wir rufen Sie an
Hans-Jürgen Bahner meldet sich innerhalb von 24 Stunden (werktags). Im Gespräch klären wir die Lage des Kindes, welches Amt voraussichtlich zuständig ist und welche Unterlagen gebraucht werden.
Unterlagen sammeln
Kopie der Bestellungsurkunde, Bericht der Schule, fachliche Stellungnahme: Wir sagen Ihnen, was wichtig ist und wo Sie es bekommen.
Antrag stellen
Sie stellen den Antrag als Vormund beim zuständigen Amt. Auf Wunsch helfen wir beim Formulieren – ein Musterantrag ist ein guter Start.
Hilfeplan und Bewilligung
Das Amt prüft den Bedarf, oft in einem Gespräch mit Ihnen, dem Kind und der Schule. Danach kommt der Bescheid mit dem bewilligten Umfang.
Passende Begleitperson
Sie können den Träger der Schulbegleitung mitbestimmen. Wählen Sie Juniva, suchen wir eine feste Begleitperson, die zum Kind und zur Schule passt.
Start und Abstimmung
Die Begleitung beginnt. Mit Ihnen als Vormund stimmen wir ab, wer bei Fragen informiert wird – etwa Pflegeeltern, Schule oder Jugendamt.
Persönlich für Vormünder und Pflegeeltern
Ihr fester Ansprechpartner bei Juniva

Hans-Jürgen Bahner
Gerichtlich bestellter Vormund, zertifizierter Flüchtlings- und Integrationshelfer (ILS)
Hans-Jürgen Bahner war selbst ehrenamtlicher Vormund. Er kennt die Fragen, die dabei aufkommen: Welches Amt zahlt? Was unterschreibe ich als Vormund? Wer spricht mit der Schule und mit den Pflegeeltern?
Ob Sie ehrenamtlicher Vormund sind, in einem Vormundschaftsverein arbeiten oder im Jugendamt: Füllen Sie das Formular aus und nennen Sie Ihre Telefonnummer – Hans-Jürgen Bahner ruft Sie zurück.
Qualifikation und Nachweise
Zertifikat ansehenZertifikat „Ehrenamtliche Vormundschaften für Kinder und Jugendliche“Zertifikat ansehen (PDF)
Zeugnis ansehenAbschlusszeugnis „Flüchtlings- und Integrationshelfer“Zeugnis ansehen (PDF)
Diese Unterlagen brauchen Sie
- Eine Kopie Ihrer Bestellungsurkunde als Vormund (§ 168b FamFG) – das Original bleibt bei Ihnen.
- Einen formlosen Antrag auf Schulbegleitung, unterschrieben von Ihnen als Vormund. Vorlagen zum Anpassen: Musterantrag Schulbegleitung NRW oder der Musterantrag nach § 35a SGB VIII mit Formulierung für Ihr Mündel.
- Eine Stellungnahme der Schule: Wobei braucht das Kind im Unterricht und in den Pausen Hilfe?
- Eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme. Beim Jugendamt ist sie nach § 35a vorgeschrieben – mehr im Ratgeber Gutachten und Stellungnahmen.
- Zeugnisse, Förderpläne oder Berichte aus Klinik, SPZ oder Therapie, falls vorhanden.
- Frühere Bescheide und den Hilfeplan, wenn das Kind schon Hilfen bekommt.
Besondere Situationen bei Mündeln und Pflegekindern
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete: Schulbegleitung ist keine Sprachförderung. Ein Anspruch besteht, wenn das Kind wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht gut am Unterricht teilhaben kann – etwa nach belastenden Erlebnissen. Lassen Sie das fachlich einschätzen, bevor Sie den Antrag stellen.
Kinder in Pflegefamilien: Pflegeeltern erleben den Schulalltag, der Vormund vertritt das Kind rechtlich. Am besten bereiten Sie den Antrag gemeinsam vor und legen fest, wer Ansprechpartner für Schule und Amt ist.
Umzug oder Wechsel der Pflegefamilie: Dann kann ein anderes Jugendamt zuständig werden. Melden Sie den Wechsel früh, damit die Schulbegleitung ohne Lücke weiterläuft.
Das Jugendamt ist selbst Vormund: Auch dann stellt der Amtsvormund für das Kind einen Antrag beim zuständigen Fachdienst. Er handelt dabei im Interesse des Kindes.
Wir klären Ihren Fall – kostenlos und telefonisch
Füllen Sie das kurze Formular aus, wir rufen Sie zurück. Im Gespräch klären wir, welches Amt zuständig ist, was in den Antrag gehört und wie es danach weitergeht.
Häufige Fragen von Vormündern und Pflegeeltern
Wie erreiche ich Juniva als Vormund?
Über das Formular auf dieser Seite. Nennen Sie Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und gern eine Wunschzeit – wir rufen Sie innerhalb von 24 Stunden (werktags) zurück. So landet Ihre Anfrage direkt bei Ihrem Ansprechpartner Hans-Jürgen Bahner.
Darf ich als ehrenamtlicher Vormund Schulbegleitung beantragen?
Ja. Mit der Bestellung durch das Familiengericht haben Sie die Sorge für das Kind und vertreten es gegenüber Ämtern und Schule. Den Antrag stellen Sie im Namen des Kindes und legen eine Kopie Ihrer Bestellungsurkunde bei.
Kostet die Schulbegleitung mich oder das Kind etwas?
Nein. Schulbegleitung ist eine ambulante Hilfe. Das Jugendamt verlangt dafür keinen Kostenbeitrag, und auch bei der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zahlen Familien für Hilfen in der Schule nichts. Ihnen als Vormund entstehen ebenfalls keine Kosten.
Das Jugendamt ist selbst Vormund – geht das trotzdem?
Ja. Der Amtsvormund vertritt das Kind und stellt den Antrag beim zuständigen Fachdienst. Für das Kind gelten dieselben Ansprüche wie für jedes andere Kind.
Können Pflegeeltern den Antrag selbst stellen?
Pflegeeltern dürfen im Alltag vieles für das Kind regeln. Bei einem Antrag auf Schulbegleitung sollten Sie sich mit dem Vormund oder den sorgeberechtigten Eltern abstimmen. Am einfachsten ist es, wenn der Vormund unterschreibt und Sie die Angaben zum Schulalltag beisteuern.
Wie lange dauert es bis zur Bewilligung?
Das hängt vom Amt und von den Unterlagen ab. Stellen Sie den Antrag früh, am besten einige Monate vor dem Schuljahr. Eilt es, weil das Kind ohne Begleitung nicht zur Schule gehen kann, ist ein Eilantrag möglich.
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wie das geht, steht unter Antrag abgelehnt – was jetzt?. Wir helfen Ihnen gern dabei.
Wer ist Ansprechpartner für Juniva?
Hans-Jürgen Bahner. Er war selbst ehrenamtlicher Vormund. Sie erreichen ihn über das Formular auf dieser Seite: Nach Ihrer Anfrage ruft er Sie an. Mit Ihnen legt er fest, wer außerdem informiert wird, zum Beispiel die Pflegeeltern, die Schule oder das Jugendamt.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetze und die Praxis der Ämter können sich ändern.
Anfrage
Rückruf anfordern
Füllen Sie das Formular aus und nennen Sie Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie zurück – alles Weitere klären wir im Gespräch.
Was danach passiert
- Wir rufen Sie aninnerhalb von 24 Stunden, werktags. Zur gewünschten Zeit, wenn Sie eine angeben. Am Telefon ist Hans-Jürgen Bahner.
- Wir sprechen über Ihr KindWas im Schulalltag schwer ist, wo Sie beim Antrag stehen, welches Amt zuständig ist.
- Sie wissen, wie es weitergehtMit einem konkreten nächsten Schritt, egal ob Antrag, Widerspruch oder Start der Begleitung.
