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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

§ 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung – und was sie in der Schule bedeutet

Ihr Kind hat seit Langem seelische Schwierigkeiten, und die Schule wird zum Problem? Dann kann das Jugendamt nach § 35a SGB VIII helfen – zum Beispiel mit einer Schulbegleitung. Für Familien kostenfrei.

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  • Die zwei Voraussetzungen
  • Der Antrag in sechs Schritten
  • Häufige Fragen

Das Wichtigste in Kürze

  • § 35a SGB VIII gibt Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Zuständig ist das Jugendamt.
  • Es gibt zwei Voraussetzungen: Die seelische Gesundheit weicht wahrscheinlich länger als sechs Monate vom Alterstypischen ab, und dadurch ist die Teilhabe beeinträchtigt oder gefährdet.
  • Die Abweichung muss eine Fachkraft feststellen, etwa aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie (Stellungnahme nach Abs. 1a).
  • Eine typische Hilfe in der Schule ist die Schulbegleitung (Integrationshilfe).
  • Für ambulante Hilfen wie die Schulbegleitung zahlen Familien keinen Kostenbeitrag.
  • Den Antrag stellen die Sorgeberechtigten – Eltern oder Vormund – formlos beim Jugendamt.

Auf dieser Seite

  1. Was regelt § 35a SGB VIII?
  2. Die zwei Voraussetzungen
  3. Typische Situationen in der Schule
  4. Kommt § 35a für Ihr Kind infrage?
  5. Der Antrag nach § 35a in sechs Schritten
  6. Diese Unterlagen helfen beim Antrag
  7. Musterantrag: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
  8. Was kostet die Hilfe die Familie?
  9. Für Vormünder und Pflegeeltern
  10. Antrag abgelehnt – was jetzt?
  11. Häufige Fragen zu § 35a SGB VIII

Was regelt § 35a SGB VIII?

§ 35a SGB VIII steht im Kinder- und Jugendhilferecht. Er gibt Kindern und Jugendlichen, deren seelische Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt ist, einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ziel ist, dass sie gleichberechtigt am Leben teilhaben können – in der Familie, in der Freizeit und in der Schule.

Die Hilfe richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. Das Gesetz nennt vier Formen: ambulant, in Tageseinrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht. Die Schulbegleitung gehört zu den ambulanten Hilfen.

Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist nicht § 35a zuständig, sondern die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Schulbegleitung: Welcher Paragraph gilt?.

Die zwei Voraussetzungen

Beides muss zusammenkommen. Das Jugendamt prüft die Punkte getrennt.

  • Abweichung der seelischen Gesundheit: Sie weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem ab, was für das Alter des Kindes typisch ist. Das stellt eine Fachkraft in einer Stellungnahme fest.
  • Beeinträchtigung der Teilhabe: Deshalb kann das Kind nicht gut am Leben in der Gesellschaft teilhaben – etwa im Unterricht, mit Gleichaltrigen oder im Alltag. Oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.
  • Auch eine drohende Behinderung zählt. Das Kind muss nicht erst scheitern, bevor geholfen wird.
  • Die Diagnose allein entscheidet nicht. Ob die Teilhabe beeinträchtigt ist, beurteilt das Jugendamt selbst – im Gespräch mit Ihnen, dem Kind und der Schule.

Typische Situationen in der Schule

Häufig geht es um Kinder, die dem Unterricht ohne Unterstützung nicht folgen können, die Klasse oft verlassen, in Konflikte geraten oder gar nicht mehr zur Schule gehen. Dahinter stehen ganz unterschiedliche Beeinträchtigungen.

  • ADHS und ADS – mehr unter Schulbegleitung bei ADHS
  • Autismus-Spektrum-Störungen – mehr unter Schulbegleitung bei Autismus
  • Ängste und Schulangst – mehr unter Schulbegleitung bei Schulangst
  • Bindungsstörungen und Folgen belastender Erlebnisse, etwa bei Pflegekindern oder geflüchteten Kindern
  • Emotionale Störungen und starke Verhaltensauffälligkeiten

Kommt § 35a für Ihr Kind infrage?

Drei kurze Fragen geben eine erste Einschätzung. Sie ersetzen keine Prüfung durch das Jugendamt.

Hat Ihr Kind seit mehr als sechs Monaten seelische Schwierigkeiten – oder ist das absehbar?

Zum Beispiel bei Konzentration, Ängsten, Verhalten oder im Kontakt mit anderen. Eine Diagnose muss noch nicht vorliegen.

Wirkt sich das deutlich auf den Schulalltag aus?

Etwa: Ihr Kind kann dem Unterricht nicht folgen, verlässt oft die Klasse, wird ausgegrenzt oder geht nicht mehr zur Schule.

Gibt es schon eine fachliche Stellungnahme?

Zum Beispiel aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie, einer Psychotherapie-Praxis oder einem Sozialpädiatrischen Zentrum.

Mögliche Ergebnisse

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Gute Grundlage für einen Antrag

Die beiden Voraussetzungen könnten erfüllt sein. Stellen Sie den Antrag beim Jugendamt und legen Sie die Stellungnahme und einen Bericht der Schule bei.

  • Antrag formlos und schriftlich stellen
  • Eingangsdatum bestätigen lassen
  • Wunsch nach Schulbegleitung konkret begründen
Antrag mit uns vorbereiten

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Antrag stellen und Stellungnahme anstoßen

Sie können den Antrag schon jetzt stellen. Das Jugendamt muss die Stellungnahme einholen. Oft geht es schneller, wenn Sie selbst einen Termin in einer Praxis oder Klinik vereinbaren. Mehr im Ratgeber Gutachten und Stellungnahmen.

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Wahrscheinlich Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

Bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist meist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, nicht das Jugendamt. Der Antrag ist ähnlich. Mehr unter Welcher Paragraph gilt?.

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Möglicherweise zahlt die Krankenkasse

Braucht Ihr Kind in der Schule vor allem medizinische Überwachung, kann die Krankenkasse zuständig sein. Mehr unter Schulbegleitung über die Krankenkasse.

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Erst mit der Schule sprechen

Wenn der Schulalltag kaum betroffen ist, hilft oft schon die Förderung in der Schule. Verschlechtert sich die Lage, können Sie den Antrag jederzeit stellen.

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Lassen Sie uns gemeinsam einschätzen

Schildern Sie uns die Lage Ihres Kindes. Wir sagen Ihnen kostenlos, welcher Weg passt und welche Unterlagen Sie brauchen.

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Der Antrag nach § 35a in sechs Schritten

  1. 1

    Antrag beim Jugendamt stellen

    Formlos und schriftlich, unterschrieben von den Sorgeberechtigten. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ein Musterantrag steht weiter unten.

  2. 2

    Fachliche Stellungnahme

    Eine Fachkraft, etwa aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie, beschreibt die seelische Gesundheit des Kindes auf Grundlage der ICD. Wer die Stellungnahme schreibt, soll die Hilfe später nicht selbst leisten.

  3. 3

    Prüfung der Teilhabe

    Das Jugendamt spricht mit Ihnen, dem Kind und meist auch der Schule. Es klärt, wo das Kind im Alltag und im Unterricht eingeschränkt ist.

  4. 4

    Hilfeplan und Bescheid

    Im Hilfeplangespräch wird festgelegt, welche Hilfe passt und in welchem Umfang. Danach erhalten Sie einen Bescheid.

  5. 5

    Träger auswählen

    Sie dürfen bei der Wahl des Anbieters mitreden. Mehr dazu unter Träger selbst wählen.

  6. 6

    Start und Überprüfung

    Die Schulbegleitung beginnt. Der Hilfeplan wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

Diese Unterlagen helfen beim Antrag

  • Der Antrag selbst, formlos und unterschrieben.
  • Die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a oder vorhandene Befunde aus Psychiatrie, Psychotherapie oder Sozialpädiatrischem Zentrum.
  • Ein Bericht der Schule: Wo braucht das Kind Hilfe, was hat die Schule schon versucht?
  • Zeugnisse, Förderpläne und Berichte der Schulpsychologie, falls vorhanden.
  • Bei einem Vormund: eine Kopie der Bestellungsurkunde des Familiengerichts (nie das Original). Mehr unter Schulbegleitung für Mündel und Pflegekinder.

Musterantrag: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Diesen Text können Sie anpassen und an das Jugendamt schicken. Einen ausführlicheren Musterantrag finden Sie unter Musterantrag Schulbegleitung NRW.

Mustertext zum Anpassen – Angaben in [eckigen Klammern] ersetzen

[Ihr Name]

[Straße, Hausnummer]

[PLZ, Ort]


An das Jugendamt [Stadt oder Kreis]


[Ort, Datum]


Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung

für [Name des Kindes], geboren am [Datum]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit beantrage ich für mein Kind / mein Mündel [Name] Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung ab dem [Datum].


[Name] besucht die Klasse [Klasse] der [Schule]. Die seelische Gesundheit weicht seit [Zeitraum] deutlich vom altersgemäßen Zustand ab. [Kurz beschreiben: was im Unterricht und in den Pausen nicht gelingt.]


Dadurch ist die Teilhabe am Schulleben beeinträchtigt. Ohne Begleitung kann [Name] den Unterricht nicht regelmäßig besuchen / nicht folgen. [Beispiele]


Folgende Unterlagen füge ich bei: [Stellungnahme, Bericht der Schule, Zeugnisse]. Weitere Unterlagen reiche ich gern nach.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags schriftlich. Sollten Sie nicht zuständig sein, bitte ich um Weiterleitung nach § 14 SGB IX.


Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift der oder des Sorgeberechtigten]

Der Mustertext ist ein Beispiel und keine Rechtsberatung. Beschreiben Sie die Lage Ihres Kindes so konkret wie möglich.

Was kostet die Hilfe die Familie?

Für ambulante Hilfen nach § 35a – dazu gehört die Schulbegleitung – zahlen Familien keinen Kostenbeitrag. § 91 SGB VIII nennt nur teilstationäre und stationäre Hilfen.

Anders ist es bei Hilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht: Dort kann das Jugendamt einen Kostenbeitrag nach dem Einkommen verlangen. Mehr dazu unter Was kostet Schulbegleitung die Eltern?.

Für Vormünder und Pflegeeltern

Den Antrag stellt, wer das Sorgerecht hat. Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern, ist das oft ein Vormund – ehrenamtlich, aus einem Verein oder aus dem Jugendamt. Er legt dem Antrag eine Kopie seiner Bestellungsurkunde bei.

Pflegeeltern kennen den Schulalltag am besten. Sie bereiten den Antrag oft mit vor und sollten sich mit dem Vormund abstimmen, wer ihn stellt. Alles Wichtige dazu: Schulbegleitung für Mündel und Pflegekinder.

Wir prüfen Ihren Fall kostenlos

Sie sind unsicher, ob § 35a passt, oder der Antrag hakt? Wir sortieren mit Ihnen die nächsten Schritte und stellen auf Wunsch eine feste Schulbegleitung.

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Antrag abgelehnt – was jetzt?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Wie Sie ihn begründen, erklärt Widerspruch begründen.

Braucht Ihr Kind die Hilfe sofort, kommt ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht infrage. Mehr unter Eilantrag Schulbegleitung und Antrag abgelehnt – was jetzt?.

Häufige Fragen zu § 35a SGB VIII

Was bedeutet § 35a SGB VIII einfach erklärt?

Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit länger als sechs Monate beeinträchtigt ist und die deshalb nicht gut am Leben teilhaben können, haben Anspruch auf Hilfe vom Jugendamt. Diese Hilfe heißt Eingliederungshilfe. In der Schule ist das oft eine Schulbegleitung.

Wer stellt den Antrag nach § 35a?

Die Sorgeberechtigten, also die Eltern oder ein Vormund. Der Antrag geht an das Jugendamt am Wohnort des Kindes. Er kann formlos sein, sollte aber schriftlich gestellt werden.

Braucht mein Kind eine Diagnose?

Für die Feststellung der seelischen Abweichung ist eine fachliche Stellungnahme auf Grundlage der ICD nötig. Diese Stellungnahme holt das Jugendamt ein. Sie können den Antrag also schon stellen, bevor sie vorliegt.

Wer darf die Stellungnahme schreiben?

Zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder eine andere Fachkraft mit besonderer Erfahrung bei seelischen Störungen von Kindern. Wer die Stellungnahme schreibt, soll die Hilfe später nicht selbst erbringen.

Ist Schulbegleitung nach § 35a kostenlos?

Ja, für die Familie. Schulbegleitung ist eine ambulante Hilfe, und für ambulante Hilfen nach § 35a sieht § 91 SGB VIII keinen Kostenbeitrag vor.

Was ist der Unterschied zwischen § 35a SGB VIII und dem SGB IX?

§ 35a gilt bei seelischer Behinderung, zuständig ist das Jugendamt. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung gilt die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, zuständig ist dann meist das Sozialamt. Ausführlich: Welcher Paragraph gilt?

Wie lange gilt die Bewilligung?

Die Hilfe wird für einen festen Zeitraum bewilligt und im Hilfeplan regelmäßig überprüft. Läuft die Bewilligung aus, stellen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag. Mehr unter Bewilligung läuft aus.

Was gilt, wenn ich den Antrag beim falschen Amt stelle?

Das ist kein Problem. Das Amt muss prüfen, ob es zuständig ist, und den Antrag sonst innerhalb von zwei Wochen weiterleiten (§ 14 SGB IX). Wichtig ist, dass Sie den Antrag überhaupt stellen.

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Entscheidung des Jugendamts.

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Hans-Jürgen Bahner

Hans-Jürgen Bahner

Gerichtlich bestellter Vormund, zertifizierter Flüchtlings- und Integrationshelfer (ILS)

Hans-Jürgen Bahner war selbst ehrenamtlicher Vormund. Die Rechtsgrundlagen dieses Textes sind mit den Gesetzestexten von SGB VIII und SGB IX abgeglichen.

Quellen

  • § 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung
  • § 36 SGB VIII: Mitwirkung, Hilfeplan
  • § 5 SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht
  • § 91 SGB VIII: Kostenbeiträge
  • § 14 SGB IX: Leistender Rehabilitationsträger und Weiterleitung
  • betanet: Schulbegleitung

Stand: 15. Oktober 2026

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